Unterhaltsfestsetzung

Unterhaltsansprüche einer leistungsberechtigten Person nach bürgerlichem Recht gehen kraft Gesetzes zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Sozialhilfeträger ist so berechtigt, die Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

Ausnahmen bestehen im Bereich der Grundsicherung sowie bei pflegebedürftigen oder behinderten Menschen.
Der Forderungsübergang tritt nur dann ein, wenn dies aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden kann.
Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit werden Nachweise über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen angefordert.

Ansprechpartner

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Gattinger, Sabine
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