Allgemeinverfügung vom 19.10.2022 (Veterinäramt)

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt zum Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

Aufgrund des Art. 71 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2018/1629 vom 25.7.2018 (ABl. L 272 S. 11) i.V.m. § 14a der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Erlangen-Höchstadt folgende


Allgemeinverfügung:

  1. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429) dürfen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne dass eine solche Niederlassung besteht, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Beginn der Viertagesfrist ist der Tag des auf der tierärztlichen Bescheinigung eingetragenen Untersuchungsdatums bzw. des Datums des Laboruntersuchungsbefundes.
     
    a.   Im Fall von Enten und Gänsen sind die virologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einem Landeslabor oder in einem für diese Untersuchung nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Privatlabor durchzuführen. Die Probenahme für die virologische Untersuchung hat durch eine nach § 2 Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugte Person mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu erfolgen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Enten und Gänse zu untersuchen.
     
    b.   Im Fall von anderem Geflügel als Enten und Gänsen sind die zur Abgabe im Reisegewerbe vorgesehenen Tiere durch eine nach § 2 Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugten Person klinisch zu untersuchen.

  2. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
     
  3. Kosten werden nicht erhoben.
     
  4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt als bekannt gegeben.


Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem


Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Postfach 616,91511 Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24- 28, 91522 Ansbach.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung


Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher EMail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Hinweise:

  1. Ordnungswidrig i.S.d. § 64 der Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
  2. Kraft Gesetzes hat derjenige, der das Geflügel abgibt, die Bescheinigung über das Ergebnis der Labor- bzw. klinischen Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist (§ 14a Abs. 1 Sätze 3-6 GeflügelpestVerordnung).
  3. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt, Schlossberg 10 in 91315 Höchstadt a. d. Aisch, Zimmer 4 eingesehen werden.
  4. Die Allgemeinverfügung und dieser Bekanntmachungstext sind auch auf der Internetseite des Landkreises Erlangen-Höchstadt unter www.erlangen-hoechstadt.de unter buergerservice/abisz/veterinaeramt/tierseucheninformationen abrufbar.


Höchstadt a. d. Aisch, 19.10.2022
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch


gez.
Dr. Susanne Oswald
Abteilungsleiterin