Handel mit geschützten Arten / Meldepflicht

Zahlreiche Tier- und Pflanzenarten unterliegen nationalen (bzw. EU-weiten) und internationalen gesetzlichen Regelungen.

Zu den streng und/oder besonders geschützten Tierarten gehören fast alle wildlebenden heimischen Säugetiere, alle europäischen Vogel-, Reptilien- und Lurcharten, aber auch Tiere wie Papageien, Schildkröten, Leguane, Raubkatzen, Krokodile, Schlangen und Fische. Diese Tierarten sind im Washingtoner Artenschutzabkommen (WA), der Bundesartenschutzverordnung oder in EU-Verordnungen aufgeführt.

Meldung

Wer Wirbeltiere der streng und/oder besonders geschützten Arten hält, hat dies der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nach Haltungsbeginn anzuzeigen. Im Falle eines Neuerwerbs sind vom Halter entsprechende Herkunftsnachweise (EU-Bescheinigung, Cites, usw.) mit der Meldung vorzulegen. Für die Meldung verwenden Sie bitte das Formular „Bestandsanzeige besonders geschützten Tierarten“ und senden es der Unteren Naturschutzbehörde in Papierform oder digital.

Um meldepflichtige Tiere eindeutig identifizieren zu können, sind sie zu kennzeichnen. Je nach Art hat dies durch Fußringe (z.B. bei Vögeln), Transponder oder Fotodokumentation (Anleitung zur Fotodokumentation von Landschildkröten) zu erfolgen. Zur fachgerechten Haltung gehören auch die nötigen Papiere. Innerhalb der Europäischen Union können Tier- und Pflanzenarten, die dem Anhang II des WA unterliegen, frei gehandelt werden. Zur Meldung genügt ein Herkunftsnachweis. Für die Ein- oder Ausfuhr dieser Arten in oder außerhalb der Europäischen Union (EU) ist eine Cites-Bescheinigung (Ein- oder Ausfuhrgenehmigung) des Bundesamtes notwendig.

Häufige Fragen

  • Anmeldung: z.B. Kauf, eigene Nachzucht
  • Abmeldung: z.B. Verkauf, Verlust, Tod
  • Verlegung des Standortes: z.B. Umzug

Für die Meldung geschützter Arten entstehen keine Kosten. Gebührenpflichtig ist die Ausstellung von EU-Bescheinigungen für Vermarktung, Transport oder zur Vorlage beim Bundesamt sowie Citesbescheinigungen beim Bundesamt.

Arten des Anhang I des WA unterliegen einem internationalen Handelsverbot. Für den Handel innerhalb der EU von legal nachgezüchteten Tieren dieses Anhangs (z.B. Griechische Landschildkröten) ist eine sog. EU-Bescheinigung erforderlich. Diese attestiert die rechtmäßige Vermarktung und kann mit dem Formular „Antrag Vorlagebescheinigung“ beantragt werden.

Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, ist zur Buchführung verpflichtet (§ 6 Bundesartenschutzverordnung). Die Buchführung muss die laufende Nummer, den Tag des Eingangs, die Bezeichnung der Art, die Bezugsquelle, den Abgangstag und den Namen und die Anschrift des Empfängers enthalten. Die Bücher und die entsprechenden Belege sind der Unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Zum Handel mit geschützten Hölzern finden Sie hier weitere Informationen. Für die Ausfuhr von verarbeiteten Hölzern oder anderen Gegenständen, die Bestandteile enthalten, welche dem WA I oder II unterliegen, ist eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich. Hierfür muss zunächst eine EU-Bescheinigung bei der Unteren Naturschutzbehörde mit dem „Antrag Vorlagebescheinigung“ (s.o.) beantragt werden kann. Dabei ist der entsprechende Nachweis der legalen Einfuhr, bzw. des vor dem 01.01.2017 jeweils gemeldeten Altbestandes, mit einzureichen. Mit der EU-Bescheinigung kann dann beim Bundesamt für Naturschutz ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung (Cites) gestellt werden.

Die allgemeine Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 338/97, die den Handel mit Antiquitäten ohne eine Bescheinigung erlaubt, wird für verarbeitete Exemplare, die Elefanten-Elfenbein enthalten, abgeschafft. Es ist daher nicht mehr möglich, verarbeitetes Elfenbein ohne eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 auf den Markt zu bringen. Bescheinigungen, die Exemplare von Elefanten-Elfenbein betreffen und vor dem 19. Januar 2022 ausgestellt wurden, verlieren am 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit.

In Musikinstrumenten können Teile von geschützten Arten verarbeitet sein. Informationen finden Sie hier.

Auf der 17. Artenschutzkonferenz in Südafrika (10/2016) wurden weitreichende Änderungen zum Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten beschlossen. Beispielsweise fallen danach alle bisher nicht geschützten Palisander-Holzarten unter den Schutzstatus des Anhanges II.

Ihre Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Dipl. Biol. Marabini, Johannes
09193 20 1720 09193 20 491720 213
Krivic, Anton
09193 20 1719 09193 20 491719 213
Fechner, Kerstin
09193 20 1726 213